Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fahrnisbeibringen

Fahrnisbeibringen

eingebrachte Fahrhabe
  • wäre aber das fahrniß-beybringen der ehegatten nicht vor der ehe in ein beglaubtes verzeichniß gebracht worden
    BadLR. 1809 Satz 1510 (S. 413)