Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fahrnisbeibringen
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2Fahrmann
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Fährnachen
Fahrnis
Fahrnisbeibringen
eingebrachte Fahrhabe
- wäre aber das fahrniß-beybringen der ehegatten nicht vor der ehe in ein beglaubtes verzeichniß gebracht wordenBadLR. 1809 Satz 1510 (S. 413)Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte