Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fahrzehnt

Fahrzehnt

"Zehntabgabe von Gefahrenem"
  • den pruckenzoll und auch ain farzehenden mit fruchten
    1529 SchwäbWB. VI Nachtr. 1859
  • wohne aufm pfachtgut, ... gebe zur pfacht 16 mlr. korns, 3 schuldtschweine und 6 sch. fahrzehenden [=vorzehnt? Fahrzins]
    1645 Schnettler,Steuerstr. 166