Fallfreigeld
Fallfreigeld
Abgabe bei Todfall
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freygelt dreyerlei. erstlich vom todtfall wann ... ein erb- oder holdunterthan ... mit todt abgehet, so bleibt der zehente theil von all seinem vermögen ... der obrigkeit, es nehmen gleich die erben das gut an sich oder nit. und dises wird das fallfreygelt, zu lateyn: jus caduci genannt1687 FinsterwalderObs. II 402 Faksimile
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ein andere gattung deren abgaben, so insgemein todtfäll, anderstwo aber fallfreygeld, lat. mortuarium, sive jus caduci benamset wird1752 Greneck 198 Faksimile