Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Faulbrücker

Faulbrücker

Fischer, der sich von seiner Gilde trennt
  • es soll auch bey dem abschiede bleiben ..., daß die faulbrücker keine zunft und brüderschafft aufzurichten frey haben
    1621 Königsberg/Frischbier I 183