Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Faustpfand

Faustpfand

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  • der burgermeister ... als inhaber eines faustpfandes die verzinsung ... continuirt wissen will
    1742 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 228
  • baares gelt borgsweise leihen, oder auf versatzungen oder handschriften, oder faustpfande 
    1746 Leu,EidgR. IV 34
  • wenn das verpfändete gut wirklich ausgeantwortet ... wird, so nennt man es ... ein faustpfand 
    1756 CMax. II 6
  • das einsaz-pfand beweglicher sachen heißt faustpfand 
    BadLR. 1809 Satz 2073
unter Ausschluss der Schreibform(en):