Faustrecht
Faustrecht
I
eigenmächtiges, selbsttätiges, meist bewaffnetes Austragen einer Streitigkeit ohne Zuziehung des Richters; eigenmächtige, gewalttätige Geltendmachung eines Anspruchs ohne Inanspruchnahme des Rechtswegs; Gewalttätigkeit
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auss wordtgezenckh irrungen zugetragen, also dass sie endlichen faustrecht gegeneinander gebrauchett1583 StArchBresl.
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welcher mit wortten straffwürdig, soll ein handtwergk 35 creuzer auflegen. do aber das faustrecht volgtt, soll derselbe und jeder 1 thaler ... vorfallen sein1584 EgerZftO. 55 Faksimile
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damit ... aus dem ... observirten [Recht] nit ein faustrecht ... werden1594 AktGegenref.² I 116
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ius militare, vulgo das faust- und kolbenrecht1676 Moller,CarpzovRep. 473b
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faustrecht und eigene rache wider gott1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 576 Faksimile
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dieses faustrecht ist allhier von e.e. magistrat anjetzo verbottenoJ. Wissell,Hdw. II 102
- Scherz-Oberlin 376 Faksimile
II
Zweikampf
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daß das alte faustrecht nach dem verlauf dieser 5 jahre in der, vordem zugelassenem maße wider in übung stehen sollte1467 AlbrAchillesKaisB. Forts. 324 Faksimile
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nachdem das heil. röm. reich ... von dem bekannten faustrecht ab und zu cultivirung ... innerlichen fridens gebracht1563 Moser,KreisAbsch. I 284 Faksimile
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von dem langobardischen faust- und kampfrecht1689 Valvasor,Krain II 175 Faksimile
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wer das faust- oder tötlich recht hat, der kann auch leichtlich das recht in rechten habenKöhler, Luther u. die Juristen 1873 51