Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Faustrecht

Faustrecht

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I eigenmächtiges, selbsttätiges, meist bewaffnetes Austragen einer Streitigkeit ohne Zuziehung des Richters; eigenmächtige, gewalttätige Geltendmachung eines Anspruchs ohne Inanspruchnahme des Rechtswegs; Gewalttätigkeit
  • auss wordtgezenckh irrungen zugetragen, also dass sie endlichen faustrecht gegeneinander gebrauchett
    1583 StArchBresl.
  • welcher mit wortten straffwürdig, soll ein handtwergk 35 creuzer auflegen. do aber das faustrecht volgtt, soll derselbe und jeder 1 thaler ... vorfallen sein
    1584 EgerZftO. 55
  • damit ... aus dem ... observirten [Recht] nit ein faustrecht ... werden
    1594 AktGegenref.2 I 116
  • ius militare, vulgo das faust- und kolbenrecht 
    1676 Moller,CarpzovRep. 473b
  • faustrecht und eigene rache wider gott
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 576
  • dieses faustrecht ist allhier von e.e. magistrat anjetzo verbotten
    oJ. Wissell,Hdw. II 102
  • Scherz-Oberlin 376
II Zweikampf
  • daß das alte faustrecht nach dem verlauf dieser 5 jahre in der, vordem zugelassenem maße wider in übung stehen sollte
    1467 AlbrAchillesKaisB. Forts. 324
  • nachdem das heil. röm. reich ... von dem bekannten faustrecht ab und zu cultivirung ... innerlichen fridens gebracht
    1563 Moser,KreisAbsch. I 284
  • von dem langobardischen faust- und kampfrecht 
    1689 Valvasor,Krain II 175
  • wer das faust- oder tötlich recht hat, der kann auch leichtlich das recht in rechten haben
    Köhler, Luther u. die Juristen 1873 51
unter Ausschluss der Schreibform(en):