Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fehl

Fehl

I Vergehen, Schuld
II Streit
  • wan ein meister oder knecht gegen dem andern des handwercks und disser ordnung halben ettwan einen mangel oder feel haben wurde
    1588 Bruchsal 935
III Mangel, Fehler
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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