Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fehljahr
Fehljahr
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Fehljahr, in dem Mißwachs ist
- vil fäljaren gehept1562 HönggMeierg. 74
- so fäljar wärenTirolLO. 1573 V 25Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wegen einrißenden landtspresten und feljaren1615 ArgauLsch. V 231Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Westungarn/ÖW. VII 1019
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