Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Feiergeld

Feiergeld


I Unterstützung eines feiernden (arbeitslosen) Gesellen
  • sollen sie ... solchen feirenden gesellen wochentlich ein gulden feier gelts geben
    1501 Nürnberg/Wissell,Hdw. I 155
II Abgabe der Gesellen an die Zunft für die Arbeit, die sie vor Feiertagen über die Dauer der eigentlichen Arbeitszeit hinaus, das heißt nach Feierabend, leisten