Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): feiern

feiern

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I Sonn- und Feiertagsruhe halten; nicht arbeiten, besonders in Handwerk und Gewerbe
II keinen Lehrjungen beschäftigen
  • wenn ein meister einen jungen außgelernet hett, soll er ein jahrlang feyern, ehe er einen andern annimbt
    1615 EgerZftO. 132
-- keinen Dienst tun
  • ee der tag, doran dye newen des rates befestigt werden söllen ..., so sol ein besunder tag fürgenomen und doran retig, wyvil der des rates in das künftig jar feyern ... yden seines wesens überachten
    15. Jh. BayreuthStB.1 276
III
  • die feyrende gelder [nicht angelegtes Geld] ... zu deponiren
    1734 Lahner,Samml. 466
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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