Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Feldrecht

Feldrecht

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I an der Alpe, Gegensatz Bergrecht 
  • [das beschränkte Eigenrecht zerfiel wieder in Feldrecht und] bergrecht [Beide Arten waren wirkliches Eigentum der Inhaber, aber in der Weise belastet und beschränkt, daß im Frühling und Herbst die Gemeinde ihr Vieh gemeinsam darauf treiben konnte. Während dieser Atzungszeit durfte diese Art Eigenrecht nicht eingefriedet, sondern mußte den Tieren der Weidgang belassen werden. Feldrecht hieß es, wenn die Atzung im Vorfrühling und Spätherbst,] bergrecht [aber, wenn sie im Spätfrühling und Frühherbste stattfinden konnte.]
    Grabherr,Blumenegg 11
II
vgl. Frühalpe, Niederlager, Voralpe, Vorsesser
  • "die Eigentümer jener Häuser, die unter der Gasse auf feldrecht gebaut sind, können und dürfen gleich bei ihren Häusern auf eigenem Boden einen Baumgarten, 50 Maurerklafter im Gevierte anlegen"
    1526 Grabherr,Blumenegg 66
III Kriegsgericht
  • hielt man feldtrecht an s. Jacobs hoff, ward über einen der stab gebrochen und verurtaylt zum schwert
    1552 BayrStChr. 225
  • von bestellung des feldes- und des reuterrechtens 
    1570 Lünig,CJMilit. 68
IV beim Getreidemähen wurde dem Vormäher das Feldrecht eingeräumt, ein Mädchen zu küssen
unter Ausschluss der Schreibform(en):