Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fellnepper

Fellnepper

  • werden bei denen weißgärbern genannt, so nicht in ihrer werckstatt bleiben, sondern im lande, wie die hechelmacher herumgehen, von denen meistern die beste felle ausheben, selbige nachmahl vor gemsen, englische zecken und andere ausländische wahren ausgeben, und die leute aufsetzen. kurtz zusagen landstreicher, leutbetrüger
    1722 Beier,HdwLex. 120