Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fertiger
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I 1
- ist doch der vertiger vnd sin erben nach des hofgerichcz recht vnd herkomen pflichtigum 1430 RottweilHGO.(Irtenkauf) XI 10
I 3
- soll der verkhäuffer zwen eingesessen burger ... darstellen, die wehrer unnd verttigeroJ. Fischer,Erbf. II 214Faksimile (ca. 112 KB)
- fergeroJ. SchweizId. I 1012Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
Salzfrächter
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Spediteur
- SchweizId. I 1011
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III
Hausierer, Trödler
IV
Geschäftsangestellter, der dem Heimarbeiter auf dem Lande die Geschäftsaufträge bringt und die fertige Arbeit übernimmt
- SchweizId. I 1011
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V
Fabrikaufseher
- SchweizId. I 1011
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