Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fertiggericht
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"Behörde, welche das Recht hat, einem etwas gerichtlich zuzusprechen, sowohl als der Tag, an dem sie sich versammelt" SchweizId. VI 349
- wann der richter und sechs rehtsprecher beysammen sind, so ist es gnug zu einem fertgricht1609 SGallenOffn. II 53Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"