Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Festebauer

Festebauer

vgl. 3Fest (IV)
  • der fest- oder lehnbauer im herzogtum Sleswik
    oJ. Berghaus I 451
  • die festebauern oder lansten ... wohnten zu Lehen bei einem Könige, Edelmanne, Kloster oder einer Kirche. Der festebauer war zu bestimmten Diensten und Abgaben verpflichtet und konnte sein Gut nicht willkürlich vererben, verkaufen, verschenken 
    oJ. Kock,Schwansen 146