Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Festebauer
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vgl.
3Fest (IV)
- der fest- oder lehnbauer im herzogtum SleswikoJ. Berghaus I 451Faksimile - in Google Books
- die festebauern oder lansten ... wohnten zu Lehen bei einem Könige, Edelmanne, Kloster oder einer Kirche. Der festebauer war zu bestimmten Diensten und Abgaben verpflichtet und konnte sein Gut nicht willkürlich vererben, verkaufen, verschenkenoJ. Kock,Schwansen 146
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