Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Findelsmann
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- die dritte person, so im gerichte gebraucht wird, ist der findelsmann, welcher bey der gemeinen bürgerschaft stehet, so zum gerichte beschieden werden, welche nach verhörter sachen ein urteil fällen, so der findelsmann dem gericht einbringen muss, davon hat er 8 ß1593 Westphalen,Mon. I 2034Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
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