Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fliege

Fliege


I
  • solle die obrigkeit auff bemelte tag vnd orth stellen laßen eine tonne biers, welche also voll sein muß, daß eine fliege vngebucket darauff sitzendt darauß drinken konne
    16. Jh. Odenkirchen/NrhAnn. 6 (1859) 470
II symbolischer Zins
  • "in Österreich mußte ein Adlicher seinem Lehnsherrn jährlich auf bestimmten Tag zwei maß fliegen bringen"
    oJ. GrRA.4 I 522
unter Ausschluss der Schreibform(en):