Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): flößen

flößen


I mit einem Floß fahren
II Zinn zwecks Reinigung umschmelzen
  • ein jeder flößmeister ... sol ... verbunden werden daß er ... das zin zu ihrem besten flössen wolle und sollen sich die flößmeister ... mit gutem tüglichen holtz geschickt machen, damit den gewercken nicht zu schaden oder nachtheil geflöst mag werden
    1548 ZinnbgwO. Art. 14
  • Redensarten bey Berg- und Schmelßwercken/CJSystMet. IV 34 (Anhang) s.v. flösse 2 
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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