Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Floßmeister
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Floßherr
Floßholz
Floßholzdiebe
Floßholzgeld
Floßknecht
flößlen
Floßleute
Floßlohn
Floßmann
Floßmeister
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I
zu
flößen (I)
- denen bestellten floßmeistern ... behuff bey der flöße erweisenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 213
- schutt ... unflath, ... daß muß der bestellte floͤßmeister mit schubekarren lassen nach dem Saalstrome ... schaffen1670 Hondorff,HalleSalzw. 47Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
zu
flößen (II)