Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Floßmeister

Floßmeister

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I
  • denen bestellten floßmeistern ... behuff bey der flöße erweisen
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 213
  • schutt ... unflath, ... daß muß der bestellte floͤßmeister mit schubekarren lassen nach dem Saalstrome ... schaffen
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 47
II
  • jeder floßmeister ... sol mit einem eid verbunden sein
    1548 ZinnbgwO. Art. 14
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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