Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Forschung

Forschung

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Nachforschung
  • dieselbe forschung soll geschehen zum nechsten landgericht
    1429 Haltaus 476
-- Sorgfalt
  • es soll auch der zehendner zu jeder rechnung fleißig forschung haben
    JoachimsthalBO. 1548 II 100
unter Ausschluss der Schreibform(en):