Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fortzählen

fortzählen

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  • wo im verzehenden auf dem feld bey einem gut unter zehn garben, schober u.s.w. übrig bleiben, da hat der zehendherr kein recht zum fortzählen 
    BadLR. 1809 Satz 710 cq
  • das fortzählen von einem jahr zum andern findet auch nirgends statt, als bey dem blutzehenden
    BadLR. 1809 Satz 710 cr