Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fortzählen
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Fortweisung
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- wo im verzehenden auf dem feld bey einem gut unter zehn garben, schober u.s.w. übrig bleiben, da hat der zehendherr kein recht zum fortzählenBadLR. 1809 Satz 710 cqFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das fortzählen von einem jahr zum andern findet auch nirgends statt, als bey dem blutzehendenBadLR. 1809 Satz 710 crFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte