Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fortzahlen
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Fortweisung
(fortwuchern)
fortzahlen
- bis zum absterben ... der köpfe, auf welchen die rente steht, muß er [Rentenschuldner] fortzahlenBadLR. 1809 Satz 1970Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte