Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Frauenhof
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- nachdem durch haltung der unnutzen glöcher [Gelage], so man frauenhöf nennt, iderweil armer eheleuten ohn nötige uncosten erwechst und großer schad geschieht, so soll hinfüro niemandts er sey arm oder reich frauenhöf halten1596 MittBirkenf. 3 (1929) 61