Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiacker

Freiacker

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frei von Abgaben und Diensten
  • der freyacker und die freywieße
    1560 HessBlVk. 18 (1919) 19
  • diejenige, welche in den flecken vonden freyaeckern ... einige huben und ländereyen ... in erbpacht bekommen, sind keinen ordentlichen oneribus unterworffen
    1702 CCPrut. III 441
unter Ausschluss der Schreibform(en):