Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiacker
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frei von Abgaben und Diensten
- der freyacker und die freywieße1560 HessBlVk. 18 (1919) 19
- diejenige, welche in den flecken vonden freyaeckern ... einige huben und ländereyen ... in erbpacht bekommen, sind keinen ordentlichen oneribus unterworffen1702 CCPrut. III 441Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
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