Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freibank
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freiadelig
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Freiangler
Freiarche
Freibach
Freibäcker
Freibad
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I
dem allgemeinen Gebrauch dienende Fleischbank, insbesondere für minderwertiges Fleisch
- vom freibanck. wellen wir ... das neben ieder gemelter stett metzgen ein freibanck verordnet, darauff einem jeden metzger, doch anderst nit dann auff dise ordnung ... das gantz jar auss zumetzgen erlaubt werde1554 SchwäbWB. II 1721Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll allen metzgern auf dem lande hiermit erlaubt seyn, daß sie täglich ihr fleisch in unsere nächst angelegene städte in die frey-bänke zu öffentlichem markt tragen17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 669Faksimile - in Google Books
- soll ein jeder sein eigenes vieh in der metzg auf die freibank führen, metzgen und nach belieben ausgeben mögen1751 SchweizId. IV 1385Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
wie Freistuhl
- up ore vrier banch1360 Borken/InvNichtstaatlArchWestf. I 2, 108
- comitatum liberum sive bannum quod vulgariter fribank sive frystul nuncupatur1371 Lacomblet,UB. III 608Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn
- Haltaus 2201
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III
Asyl in Herbergen
- SchweizId. IV 1385
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Freibankmetzger
Freibann
freibar
(Freibarn)
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Freibauer
freibäuerlich
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