Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freibank

Freibank

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I dem allgemeinen Gebrauch dienende Fleischbank, insbesondere für minderwertiges Fleisch
  • vom freibanck. wellen wir ... das neben ieder gemelter stett metzgen ein freibanck verordnet, darauff einem jeden metzger, doch anderst nit dann auff dise ordnung ... das gantz jar auss zumetzgen erlaubt werde
    1554 SchwäbWB. II 1721
  • soll allen metzgern auf dem lande hiermit erlaubt seyn, daß sie täglich ihr fleisch in unsere nächst angelegene städte in die frey-bänke zu öffentlichem markt tragen
    17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 669
  • soll ein jeder sein eigenes vieh in der metzg auf die freibank führen, metzgen und nach belieben ausgeben mögen
    1751 SchweizId. IV 1385
II wie Freistuhl 
III Asyl in Herbergen
unter Ausschluss der Schreibform(en):