Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freibergsschütz

Freibergsschütz

, Freibergerschütz

  • niemand darf, bey ehre und eid, gemse oder ander roth-gewilde daselbst jagen oder fällen; nur die bestimmten freybergs-schützen [ausgenommen]
    1766 Fäsi II 401
  • zu dem end, daß einem jeden landmann, wann er hochzeit haltet, zugehören sollen 2 gemstiere, und damit nicht die neuen bräutigam selbs die mühe nemmen oder durch selbseigenes jagen dem gemsvorrat mehr schad als nutzlich weren, sein in dem land 12 beeidigte jäger bestellet, welche die 2 jedem bräutigam zugeteilte gemse ihme müssen zubringen; diese freibergerschütze, dann also heißen sie, haben dann für ihren lohn die häute
    oJ. SchweizId. VIII 1740