Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freibetrag
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Freibetrag
- selbigen [soll] derenthalben von unseren zollbedienten weder an frei- noch an anderen accidental-betrag, wie dergleichen immer namen haben mögen, im mindesten nichts abgefordert werden1785 MannhPriv. 1785 10
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