Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freibier
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steuerfrei gebrautes Bier
- wenn ein maltzenbräuer von diesem oder jenem professore einen zettel auf ein frey-bier an sich bringet, soll vom gantzen gebrau weder tranck noch bey-steuer gegeben werden1709 CCPrut. III 408Faksimile - in Google Books
- frey-bier heiset in Sachsen, wenn denen pfarrern und schul-dienern ein gewisser haustrunk, ohne abtragung der tranksteuer, zu brauen erlaubet wird1755 Hellfeld II 1668Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- frey-bier, wann priester oder schulleute eine gewisse zahl maltz oder trancksteur oder accis frey haben, certa polentae portio abs onere gabellae cerevisiariaeoJ. SchwäbWB. II 1721Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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