Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): freibleiben

freibleiben

freistehen
  • wie ihm denn auch frey bleibet, gleicher gestaldt nach einer halb jahr vorher gethane anzeige diesen dienst zu quitiren und davon abzutreten
    1688 Lüneburg/MittSchulg. 4 (1894) 128
  • BadLR. 1809 Satz 434