Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): freibleiben
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- wie ihm denn auch frey bleibet, gleicher gestaldt nach einer halb jahr vorher gethane anzeige diesen dienst zu quitiren und davon abzutreten1688 Lüneburg/MittSchulg. 4 (1894) 128
- BadLR. 1809 Satz 434
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