Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freifahne
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I 1
- alles kauffens und verkauffens, bis die frey-fahne ausgestecket, sich gäntzlich äusern1641 CCOldenb. II 278
- [nicht] vor aussteckung der frey-fahne ... kaufen oder verkauffen1692 CCOldenb. II 280
- zu antritt ihrer hf. gnaden, wegen verfertigter standart, dann fahnenweihe I.M. Schaumberger, maler, für den riß zu dem neuem fahn ... 5. -- dto. für den freifahn, darauf ihrer hf. gnaden wappen, zum jahrmarkt 12. --1709 MittSalzbLk. 74 (1934) 123
- in nundinis signum die frey-fahne libertatem emendi et vendendi denotatvor 1743 Westphalen,Mon. III 2073Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
I 2
als Zeichen des freien, sicheren Geleites für die Verkäufer an Jahrmarkts- und Kirmestagen
- Berghaus I 501
Faksimile - in Google Books
II
Fahne einer Freischar; Freischar selbst
- SchweizId. I 829
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons