Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): freifahren
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Freifähnlein
freifahren
I
eine Grube als wieder ins Freie gefallen erklären
- die zech einem andern, der sie frey zu fahren begehret, frey erkennet und verliehen werden1673 Span,Bergurthel 32Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das freymachen, oder freyfahren wieder [einführen]1765 Nassau/Wagner,CJMet. 804Faksimile - in Google Books
- Veith,Bergwb. 199
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