Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freigast
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I
"ein ursprünglich Fremder, der Freizins gibt und die Rechte wie ein Einheimischer hat"
- habin unßir hern eygene lute, die da heischin friegeste der uzrichtungum 1380 WeimarRotB. 31Faksimile (ca. 44 KB)
II
"Geselle eines Meisters außerhalb der Zunft, eines Freimeisters"
- 1722 Beier,HdwLex. 17
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