Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freigast

Freigast

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I "ein ursprünglich Fremder, der Freizins gibt und die Rechte wie ein Einheimischer hat"
  • habin unßir hern eygene lute, die da heischin friegeste der uzrichtung
    um 1380 WeimarRotB. 31
II "Geselle eines Meisters außerhalb der Zunft, eines Freimeisters"