Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freigebirge
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freigebiglich
Freigebirge
I
nicht in Sondereigentum befindliches Waldstück, das weder zu Bergwerk noch zu Salinen bestimmt ist
- sollen die holtzmeister daran seyn. daß an den freygebirgen ... kein stehend holtz niederzuschlagen gestattet ... wird ... biß die windwürff, so bißher durch niemand aus den freygebirgen oder zu nutz gebracht worden, fleißig auffgeräumt und verführt seyn1600 CJVenatorio-Forest. III 102Faksimile - in Google Books
II
unverliehener Bergteil
- das freygebürge, so ob der ebenhöch, gebührt denen Vorderbergern zu empfangen1663 CAustr. III 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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