Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freigesinde
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Freigesinde
- daß die der ritterschaft und dem adel im j. 1672 bewilligte proportional-freyheiten ... auff die freygesinder adelicher beamten ausgedehnt werden moͤgen1680 SammlLivlLR. II 789Faksimile - in Google Books
- Gutzeit,Livl. I 297
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