Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freigesinde

Freigesinde

  • daß die der ritterschaft und dem adel im j. 1672 bewilligte proportional-freyheiten ... auff die freygesinder adelicher beamten ausgedehnt werden moͤgen
    1680 SammlLivlLR. II 789
  • Gutzeit,Livl. I 297
unter Ausschluss der Schreibform(en):