Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freigrübler
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"Arbeiter auf verlassenen Gruben zur Gewinnung zurückgebliebener Erze" ZFerd3 43 (1899) 133
- die freygrüebler wagns frisch dran, dann sy geet der anlaß [der Arbeiten nach dem Taglohn] nichts an1558 Rösch v. Geroldsh.,Landreim V. 334f.
- Veith,Bergwb. 200
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