Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): freihaben

freihaben


I
  • dieweil wir und ieder erzherzog zu Ö. aus ... hoch erdienten privilegien unsere gericht und recht frei haben, deßhalben uns ... geburt inen recht zu setzen und zu machen, die dem gotlichen gesezt ... gemäß sein
    1528 ZeigerLRb. 11
II
  • verlangt der ... general ..., nur die kirchenländer frei haben [von Abgaben befreit sein ?] sollten, die andere aber verzinsen
    1732 SiebbWB. II 466
III
  • es ist von alters und unfuirdechtlichen jahren her, ie und allewegen ein freyhabender stab allhie gewesen, und noch, nemblich so einer, der seye wer er wolle, frembt oder heymisch, einen ußlendigen, ane den er forderung oder anspruch zu haben vermeinet, der seye wer, oder woher, oder was unterthan er wolle, allhie in diesem oberkirchl. hab und bann betritt, dem mag er einen buirgen zum rechten durch den geschwornen gerichtsbotten ... lassen heischen, so muß derselbig, der also ein buirg zum rechten geheischen worden, angeloben, diesem uff einen bestimten tag eins rechten zu sein, wo aber der, so ihm also einen buirgen geheischen, ime der gluibt nicht vertragen wollte, so muß er jenen buirgen zu rechten geben, aber so derselbe auch kein buirgen geben koente ... so legt man ihne [auf Verlangen des Klägers] uff des klaegers costen in des botten hauß in die ring
    oJ. Oberrhein/Scherz-Oberlin 422
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