Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freihandwerk
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Freihand
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Freihandwerk
der Zunft nicht unterstehendes Handwerk
- weilen wir diese universitæt [Halle] meistentheils als die zu Franckfurth an der Oder eingerichtet wissen wollen, und dann diese die macht einige freyhandwercke zu setzen hat, als soll auch diese universitæt die macht haben, einige freyhandwercksmeister anzunehmen ... so alleine unter derselben jurisdiction stehen, auch von unserer regierung ... bey solcher freyheit ... geschuͤtzet werden1697 MagdebKO. Anh. 63Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt