Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiholde
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- von denen perkholden und freiholden wären auch zwen artikel1522 SteirWeinb. 127 Anm. 20
- das derselben [freyholden] gemaine fähl ... durch den richter ... abgebüest werden sollen1627 Wartinger,Tüffer 9
- VeröfflSteierm. 25 S. 89 (Reg.)