Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): freimachen
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Freilehenleute
Freilehenmann
Freilehenrecht
Freilehenschaft
Freilehenschaftstück
freilehig
Freileutshalter
freilich
freiliebig
Freiling
freimachen
I 1
von Abgaben und ähnlichem
- den selben spital ... fri machen vor sture, vor wahte, vor zinse1306 HeilbronnUB. I 29
- wan wir ... den rat und die gemeine der stat zu W. desselben zolle frymachten und los1357 FriedbergUB. I 213Faksimile (ca. 44 KB)
I 2
- sie solcher anfordrung halb ennthebenn und frey machen1537 FreibergUB. I 368Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
I 3
aus einem Rechtsverhältnis
- derentwegen ich ... obenbenante burger, burgermeister und rathsverwandte ... crafft dieses briefs ewiger loslassung quittire und freymache1487 AussigUB. nr. 300
- BadLR. 1809 Satz 1020
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II 1
auslösen
- das der verkhauffer ... des stuckhs den ewiggelt ablösen, und sein stuckh wider frey machen mag1573 MünchenStR.(Auer) 258Faksimile (ca. 168 KB)
II 2
- alle de vordömelike vorbüntenisse aller slachte [slechte] vormals, dörch dat gantze landt tho D., vpgelöset, vornichtiget vnd fry gemaketDithmLR. 1539 Art. 245 (S. 175)Faksimile (ca. 94 KB)
II 3
sich durch Geldzahlung sichern
- die stede [Kirchensitz] wedderumb by den kerkschwaren frymaeken1617 SchrSchleswHolstKG. II 3 S. 165
III
im Bergbau: den Nachweis führen, daß ein Bergwerk durch Feiern wieder ins Freie gelassen ist
vgl.
Freimacher
- 1530 GraupenBergb. 274
- dieselben lehen wo sie nicht belegt oder gebaut werden, männiglich freyzumachen gestattet und zugelassen seinJoachimsthalBO. 1548 II 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- auf empfangene rechts frag, überschickte vollmacht, freymachen und zubußzettel ... erkennen wir vor recht1577 Span,Bergurthel 40Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- welche lehen oder zechen auch nach dem erlangen nicht bauhaftig erhalten werden, die sollen jedermann frey zu machen verstattet werden1619 Lori,BairBergr. 443Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im freymachen der zechen, massen, oder stolln sollen sich die geschwornen aufrichtig, unparteiisch und unverweißlich halten1619 Lori,BairBergr. 449Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sobald eine grube oder zeche aufgelaßen und nicht gebührlich gebauet wird, so ist sie wiederumb ins freye gefallen und hat alle zuvor gehabte gerechtigkeit und alter verlohren. wer nun solche wieder aufnehemen und belegen will, soll sie durch die geschwornen laßen frey machen und sich dann mit muten, bestättigen und vermeßen ... gleich als bey aufnahm neuer zechen verhalten1671 MansfeldBergbUB. 194
- 1698 Span,Bergsp. 215
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- 1765 Nassau/Wagner,CJMet. 804
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IV 2
- daß sie solch hauptgeldt in sechs jahren ... wiederumb abzulösen und sich derer [1000 Gulden] zu endtledigen und frei zu machen schuldig1601 FrankenthalMschr. 9 (1901) 1
IV 3
sich von einem Verdacht reinigen
- weder sich durch recht fray gemacht, als durch der öberkeit desselben orts urteil und freyspruch1569 SiebbWB. II 469
- sich mit dem eidt frey machen1609 SiebbWB. II 1609