Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freimarkthandel

Freimarkthandel

  • daß Ch.C. dem P.K. erwehnten acker, umb welchen sein vater mit Chr.Sch. sich in ungebürlichen freymarkt handel eingelassen, alßbald ganz undt unverbrüchlichen wieder restituiren [solle]
    1601 MittNordbExk. 22 (1899) 45