Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freimeister
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I
unzünftiger Meister
- es sollen der undeutschen freimeisters nicht mehr dan sechs sein1615 Stieda-Mettig 543 (nr. 106, 37)Faksimile (ca. 39 KB)
- frimeister1656 HattstedtKO./Mensing
- würden die zünften ... sich mürrisch bezeigen [wegen städtischer Anordnungen], so soll zugelaßen seyn, freymeister zu setzen1700 LippstadtStR. 62Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- 1722 Beier,HdwLex. 130
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- "es war üblich, den zahlreichen altgedienten Hofsoldaten und Hofbedienten als freimeistern, meist unter Befreiung von den bürgerlichen Lasten, die Ausübung eines Handwerks zu gestatten"1725 Niessen,LHerrBonn 112
- als frey-meister des schmiede-handwerks ... daselbst, ohne gewinnung des amts, andern dortigen amt-meistern gleich, sein erlernetes handwerk ungehindert gebrauchen, darauf gesellen halten, jungen lehren1732 CCOldenb. Suppl. II 6 S. 88
- 1738 Hayme 177
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- auch wo geschlossene zünfte sind, bleibt dem staate nach wie vor das recht, nach befinden der umstände, freimeister anzustellen1794 PreußALR. II 8 § 184
- Berghaus I 502
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- Götze,FrühnhdGl.2 90
- Möser,Phant. I 35
- RhWB. II 763
- WismarBürgerspr. 34