Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freipfund
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Freioberpfründnerin
Freiofen
Freiort
Freienpachthufe
Freipaß
Freipatent
Freipfand
Freipfennig
Freipferch
Freipferd
Freipfund
vgl.
Freipfand
- 1667 ZürichTb.2 43 (1923) 47
- nach dem tod eines freien mus von den erben für den verstorbenen der obrigkeit das freipfund, namlich ein pfd pfennig, das ist 17 gute batzen und 2 d., bezahlt werden; ein eigner aber ist nach dem tod den fahl schuldig1741 SchweizId. V 1158Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons