Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): freirichten

freirichten

reflexiv: durch eine Unzahl von Hinrichtungen vom Scharfrichterberuf frei werden; auch substantiviert
  • alhie ist eine gemeine sage, daß der hiesige scharffrichter sich habe frey gerichtet, und wird von der gewohnheit des frey-richtens viel gesprochen, welches mich bewogen mit hiesigem scharffrichter selbsten zu reden, der mich versicherte, daß das frey-richten nichts anders seye, als wo ein mann in solchen mittelen gekommen, oder durch die artzney so viel verdienen könne, daß er nit mehr ursach habe diese profession zu treiben, sonsten seye das freyrichten eine meynung bey denen leuthen
    1734 Lersner,FrankfChr. II 1 S. 679