Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freisasse
Artikel davor:
Freirichterei
Freirichtergut
Freis
Freisache
freisagen
Freisagung
Freisagwein
Freisal
freisam
Freisamt
Freisasse
, Freiseß, Freisaß
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I
österreichisch und bairisch
- es sol ... nieman cheinen pawman noch freysaezzen oder der auf der vogtay gesezzen ist, nicht pfenden noch nòten fùr seinen hern nicht mer, dann er dem herren schuldich ist, und auf die zil, als er es ze recht geben solBairLR.(Schlosser/Schwab) Art. 146
- das ich in sol verdienen und verstewern als ein ander freisazz1348 OÖUB. VII 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir sullen järlichen in der stift auf geben und stiften ... als ander freysäzzen1370 OÖUB. VIII 454
- die vreisezzen von J.14. Jh. Rauch,Script. I 8
- deren hof er mayersweise als ein freisäss innehat1435 VerhNdBayern 33 (1897) 89
- das kein freisäß zu T. soll sitzen in der stadt ... allein ein richter1470 NÖsterr./ÖW. VIII 496Faksimile (ca. 42 KB)
- die freysässen und edlinger, die ire frey aigne güeter und hweben haben, aber doch nit geadlt personen sein1535 KrainLGO. B iijrVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [es wird dem Geschlechte P. die Berechtigung verliehen] sich freisassen von und zu Plawenn zu nennen1582 ZFerd.3 19 (1875) 152
- alle so gerichtsleut sein, es seien urbar oder freisäß, [sollen] erscheinen1585 ÖW. I 152Faksimile (ca. 51 KB)
- auf allen des stifts vogtleiten, freisässen und inwertzaigen in und außerhalb des voitgerichts im land zu B. gesessen1588 Bayern/GrW. VI 175Faksimile (ca. 315 KB)
- keiner auß denen ständen und inwohnern unsers erbkönigreichs B., er sey geistlich oder weltlich, ein frey- und erbsaß oder lehenmann1627 BöhmLO. Q 1Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- 1651 Wien/CDSiles. 27 S. 281
- ein landschafftlicher freysaß1689 Valvasor,Krain III 2 S. 305Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- freysassen und eigene die unter keiner herrschafft1691 CAustr. III 369Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieweil hier die unterthanen keine aigentumber noch freisassen, sondern freistüfter sein1715 ÖW. VI 440Faksimile (ca. 52 KB)
- die dritte gattung derer ordinari-contribuenten sind die freisassen, welche wieder zweierlei seind, nemlich einige, welche unter einem ältesten stehen, andere aber, die separiret seind und ihre praestanda, wie alle andere corpora, separatim in die filial-cassam abführen1748 Wien/Archiv český 24 (1908) 259Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- die freisassen oder sog. freibauern sollen in Böhmen von zweierlei gattung sein: einige sind weder für ihre person noch wegen der gründe einiger obrigkeit unterthänig; andere haben sich nur von der leibeigenschaft losgekauft, sind aber mit den gründen, wenn sie solche auch eigenthümlich besitzen, dem dominio unterthänig1770 MittDBöhm. 14 (1876) 147
- welche personen häußer oder überländ grundstück ohne gwöhr in genuß haben und keinen grundherrn wissen, ob solche besitzer für freisassen zu achten18. Jh. Chorinsky,Mat. V 42
- wie das in dieser cron Behaimb vil freysassen gewesen, die von altersher schuldig ainem künig zu B. mit wagen, rossen und in ander weg zu dienenoJ. Demel 251
- er sei lehensätz oder freisätzoJ. Tirol/ÖW. III 73Faksimile (ca. 43 KB)
- Bauern, die Grundherrschaften nicht unterstehen und gewöhnlich als freisassen bezeichnet werdenoJ. ZBayrLG. 3 (1930) 23
- Tirol/ÖW. II 253
Faksimile (ca. 42 KB)
II 1
Schwaben
- 1550 MittFürstenbArch. I nr. 742
- ein jeder, so in derselben statt ... burgerlich seßhafft, darunder wir auch die kirchen und schuldiener jeder orten ... andere beampte und diener aber, wie auch die freysässen nicht verstanden haben wöllen1610 WürtLR. 1610 S. 292Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- "als Fremder, Nichtbürger abgabefrei Angesiedelter"1712 SchwäbWB. VI Nachtr. 1948Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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- "außerhalb des Gemeindeverbandes standen die herrschaftlichen freysässe, die allein vom Landesherrn aufgenommen und von Bürgern und Hintersassen unterschieden wurden; wenn sie kein liegendes Vermögen besaßen, waren sie anlags- steuer- und hutfrei"oJ. Fleischhauer,Konstanz 67
II 2
- freysas zu Stendal1621 BrandenbSchSt. II 611
- 17. Jh. GothaArch.
- "die wirklich persönlich freien Weingärtner"17. Jh. JbSlav.2 5 (1929) 312
- "Freibauern auf eigenem Grund"oJ. Peuker, BeitrGeschBöhmFreisassen/MittDBöhm. 57 (1919) 143ff.
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"Aufenthalter (Knecht, Lohnarbeiter usw. aus der Umgebung)"
- 1674 werden die Nichtbürger als freisässen und geschworne hindersässen unterschiedenoJ. SchweizId. VII 1351Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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- "der als Flüchtling freisasse in der Stadt geworden, war nur unter der Bedingung aufgenommen worden, daß er, wenn der Frieden eintrete, die Stadt sofort räume"1697 ChrKaiserslautern 497