Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freischildlehen

Freischildlehen

  • heut zu tage bedeutet solches [feudum militare] ein lehen, welches die vorzüglichen rechte adelicher güter hat, welche unter dem namen des real-adels begriffen sind, woher es denn auch ein rittergut, ritterlehen, frey-schildlehen, edellehen ... genannt wird
    1810 Weber,Lehnr. III 53
unter Ausschluss der Schreibform(en):