Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freischlächter

Freischlächter

wer unzünftig Fleisch zum Verkauf bringt
  • was nun allhie den sämptlichen fleischhawern vorgeschrieben und geordnet ist, dasselbe sol sich auch in allem über die freyschlachtere extendiren
    1634 CCPrut. II 135
  • die frey schlächter müssen die vacante bäncken zu kauffen angehalten werden
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 203
  • daß allen und jeden, so zum ... schlachter-amt nicht gehoͤren, auch von uns nicht, als frey-schlachtere privilegiret, gaͤnzlich ... verboten seyn solle, mit ihrem geschlachteten fleische in unsere stadt D. zu kommen
    1736 CCOldenb. Suppl. II 6 S. 119
  • Frischbier I 205
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