Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freischöffel
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Freischöffel
wie Freischöffe
- allen herren, rittern, knechten, frygrafen und frischöffelen der fryen stüelen und heimlichen gerichten ze Westvalen embieten wir Th. von A., fry herre ze Sch.,und W. von G., ritter, beid fryschöffel der heimlichen gerichten, ünsere willigen dienst1436 SchweizId. VIII 351Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daz es üns und andern frischöflen erlich und wissenlich syoJ. SchweizId. VIII 351Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons