Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freischwein
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- jedwedem masthirten ... bei einbrennung der schweine ... von jedem stücke 2 gr. hüterlohn bezahlen zu lassen ... auch jedem ein freischwein zu verstatten1738 Schlüter,WestfProvR. II 105Faksimile - in Google Books
- von denen deputat- und bürgerlichen freyschweinen1749 Rabe,PreußG. I 2 S. 255Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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