Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiseher
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Freiseher
- "häufig ist die wahrsagende Person der "Freimann" oder ,Freiseher", welcher irgend etwas zu sehen bekommen muß, was der Dieb zweifelsohne berührt hat, z.B. die Brieftasche"oJ. Groß,UR.6 I 545
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