Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freisicherheit
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- die freisicherheyt [einer Brücke] soll von menniglich gehalten werden also und dergestalt, da imant ... einen andern des orts mit gerawfter where uberlaufen und solche freiheyt brechen würde, der sol mit aphawung seiner rechten hand gestraft werden1549 KasselKdm. VI 2 S. 771
- vor sochen meineydigen keine frey-sicherheit oder geleit statt finden1717 Lünig,CJMilit. 796Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Scherz-Oberlin 425
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